SCHUFA-Eintrag löschen: Fristen und Wege
Ob du einen SCHUFA-Eintrag löschen lassen kannst, hängt davon ab, ob er falsch ist oder ob seine Speicherdauer abgelaufen ist. Negative Einträge speichert die SCHUFA laut eigener Angabe drei Jahre nach der Erledigung, in bestimmten Fällen 18 Monate. Falsche Einträge kannst du berichtigen lassen, und reagiert die SCHUFA nicht, kannst du dich an die Ombudsfrau oder die Datenschutzaufsicht wenden.
Wann wird ein negativer SCHUFA-Eintrag gelöscht?
Laut SCHUFA werden negative Einträge drei Jahre nach der Erledigung taggenau gelöscht. Die Verbraucherzentrale nennt für negative Einträge ebenfalls in der Regel drei Jahre nach der Erledigung. Gezählt wird also ab dem Ausgleich der Forderung.
Bei einem Kredit führen laut Verbraucherzentrale nicht mehr pünktliche Zahlungen, eine Kündigung des Kredits oder ein Vollstreckungsbescheid zu einem negativen Eintrag. Vereinbarte Stundungen und Umschuldungen führen nicht dazu.
Speicherdauern im Überblick
| Eintrag | Speicherdauer | Hinweis |
|---|---|---|
| Negativer Eintrag nach Ausgleich | Drei Jahre nach der Erledigung, taggenau | Regelfall |
| Negativer Eintrag mit kurzer Frist | 18 Monate | Nur unter drei Bedingungen, siehe unten |
| Laufender Kredit oder Bürgschaft | Mindestens, solange der Vertrag läuft | Laut Verbraucherzentrale |
| Kredit ohne Rückstände | Drei Jahre nach der Erledigung | Laut Verbraucherzentrale bleibt auch der Vermerk über eine vorzeitige Tilgung drei Jahre gespeichert |
| Anfragen | Zwölf Monate | Danach werden sie gelöscht |
| Konto ohne Auffälligkeiten | Unmittelbar nach Meldung der Kündigung | Gilt für Girokonten, Basiskonten und Kreditkarten ohne Probleme |
| Restschuldbefreiung | Sechs Monate | Danach wird der Eintrag laut Verbraucherzentrale automatisch gelöscht |
Wann gilt die kürzere Frist von 18 Monaten?
Die Speicherung endet nach 18 Monaten, wenn drei Bedingungen zusammen erfüllt sind. Die SCHUFA beschreibt die Ausnahme auf ihrer Seite, und der Bundesgerichtshof zitiert dieselbe Regel aus den Verhaltensregeln der Auskunfteien.
- Es wurden keine weiteren negativen Daten gemeldet.
- Es gibt keine Angaben aus dem Schuldnerverzeichnis und keine aus einem Insolvenzverfahren.
- Die Forderung wurde innerhalb von 100 Tagen nach der Meldung ausgeglichen.
Ob alle drei Bedingungen auf dich zutreffen, zeigt erst die Datenkopie.
Beispiel (fiktiv): Dieter hat eine Mobilfunkrechnung nicht bezahlt. Sein Anbieter meldete die Forderung nach mehreren Mahnungen, und Dieter glich sie nach wenigen Wochen aus. Noch vor Ablauf von 18 Monaten meldet ein anderer Gläubiger eine weitere offene Forderung. Damit ist die erste Bedingung für die kurze Frist nicht erfüllt, und für den ersten Eintrag gilt die Regelfrist.
Muss die SCHUFA bezahlte Forderungen nach dem Ausgleich löschen?
Eine bezahlte Forderung muss die SCHUFA nicht unmittelbar nach dem Ausgleich löschen. Der Bundesgerichtshof hat das am 18. Dezember 2025 entschieden. Herangezogen werden dabei die Verhaltensregeln der Auskunfteien, die die hessische Aufsicht genehmigt hat. Ob du eine frühere Löschung erreichst, hängt vom Einzelfall ab.
Beklagt war die SCHUFA Holding AG. Der Kläger verlangte Schadensersatz, weil sie drei Forderungen mehrere Jahre nach dem Ausgleich gespeichert hatte. Den Streit über die Löschung erklärten die Parteien nach der zwischenzeitlich erfolgten Löschung für erledigt. Das Oberlandesgericht Köln hatte im April 2025 zugunsten des Klägers entschieden, der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und verwies den Fall zurück.
Die SCHUFA nennt ihre Fristen im Zusammenhang mit diesem Verhaltenskodex. Danach sollen ausgeglichene Forderungen drei Jahre gespeichert bleiben, außer die 18-Monate-Regel greift. Der Bundesgerichtshof hält die Regeln grundsätzlich für geeignet, einen angemessenen Interessenausgleich zu schaffen. Ein Schuldner kann aber besondere Umstände vorbringen, die sein Interesse an einer Löschung deutlich stärker gewichten, und in Ausnahmefällen kann dann eine noch kürzere Speicherung angemessen sein.
War die Speicherung nicht durchgehend rechtmäßig, kommt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO in Betracht. Ob er besteht, muss das Berufungsgericht prüfen.
Berichtigen, löschen oder abwarten: was passt bei dir?
Für einen Eintrag kommen drei Wege in Betracht, die unterschiedliche Voraussetzungen haben.
Berichtigung, Löschung oder Ablauf der Frist
| Weg | Wann er passt | Was du brauchst |
|---|---|---|
| Berichtigung nach Art. 16 DSGVO | Der Eintrag ist falsch, zum Beispiel weil Gläubiger oder Datum nicht stimmen | Einen Beleg, der den Fehler zeigt |
| Löschung nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO | Die Speicherung ist unrechtmäßig (Buchstabe d) oder die Daten sind für ihren Zweck nicht mehr notwendig (Buchstabe a) | Eine Begründung mit Nachweis, etwa Zahlungsbestätigung und Datum der Erledigung |
| Ablauf der Speicherfrist | Die Speicherfrist für den Eintrag ist abgelaufen | Eine neue Datenkopie zur Kontrolle |
Ob eine Löschung nach Art. 17 bei einem bezahlten Eintrag greift, hängt von der Abwägung im Einzelfall ab, so wie sie der Bundesgerichtshof beschreibt. Die SCHUFA prüft das zuerst. Bleibt die Frage strittig, ist ein Gericht zuständig.
Stimmt der Eintrag, hilft eine Berichtigung nicht. Dann kommt nur eine Löschung im Einzelfall oder das Abwarten der Frist in Betracht.
Wie lässt du einen falschen SCHUFA-Eintrag korrigieren oder löschen?
Ein falscher Eintrag lässt sich nach Art. 16 DSGVO berichtigen. Du verlangst die Korrektur bei der SCHUFA, legst einen Beleg bei und bittest den Gläubiger, seine Meldung richtigzustellen. Ein korrekter Eintrag fällt erst nach Ablauf der Speicherdauer weg.
Diese Unterlagen sammelst du vorher
- Die Datenkopie mit dem Eintrag, um den es geht
- Zahlungsbestätigung oder Kontoauszug für die Forderung
- Schreiben des Gläubigers, falls du eines hast
- Notiz mit Gläubiger, Datum und Art des Vertrags
Schick der SCHUFA und dem Gläubiger Kopien, keine Originale. Die Originale behältst du, bis der Vorgang abgeschlossen ist.
So prüfst du den Eintrag und lässt ihn korrigieren
- Eintrag prüfen. Bestell die Datenkopie, wie auf der Seite SCHUFA-Auskunft beschrieben, und gleiche den Eintrag mit deinen Unterlagen ab.
- Schriftlich anfragen. Schreib der SCHUFA, welcher Eintrag falsch ist oder warum er gelöscht werden soll, und leg die Nachweise bei. Das Musterschreiben unten zeigt, wie das aussehen kann.
- Gläubiger einbeziehen. Bitte den Gläubiger, seine Meldung bei der SCHUFA richtigzustellen.
- Sperre verstehen. Solange die SCHUFA den Eintrag prüft, muss sie ihn sperren. In dieser Zeit darf sie ihn nicht an Banken oder Gläubiger herausgeben.
Welches Musterschreiben schickst du an die SCHUFA?
Das Schreiben kann kurz bleiben. Es nennt den Eintrag eindeutig, beschreibt, warum du ihn für falsch oder für nicht mehr zulässig gespeichert hältst, und legt die Nachweise bei. Das folgende Beispiel passt für eine bezahlte Forderung, die noch gespeichert ist.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte um Prüfung des Eintrags zu (Gläubiger) vom (Datum). Die Forderung habe ich am (Datum des Ausgleichs) vollständig ausgeglichen. Den Zahlungsnachweis lege ich bei.
Ich bitte um Löschung des Eintrags. Falls die SCHUFA die weitere Speicherung für erforderlich hält, bitte ich um eine schriftliche Begründung mit Nennung der Rechtsgrundlage.
Mit freundlichen Grüßen
(Vorname, Nachname, Anschrift, Geburtsdatum)
Für einen falschen Eintrag ersetzt du den zweiten Absatz durch eine kurze Beschreibung, was falsch ist. Hebe eine Kopie des Schreibens und das Datum des Versands auf. Das Schreiben dokumentiert deine Bitte, die Prüfung und die Entscheidung liegen bei der SCHUFA.
Schreib dir außerdem auf, wann du welches Schreiben verschickt hast, und bewahre die Versandbelege auf. So siehst du später, ob eine Antwort fehlt und welche Stelle du als Nächstes einschaltest.
Wann ist die Datenschutzaufsicht zuständig?
Die Datenschutzaufsicht schaltest du ein, wenn die SCHUFA eine falsche Angabe nicht korrigiert oder deine Auskunft unvollständig ist. Für die SCHUFA mit Sitz in Hessen nennt die Verbraucherzentrale den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.
Beschwerden nimmt die Behörde über das Formular auf ihrer Website entgegen, per E-Mail oder per Post an das Postfach 3163 in 65021 Wiesbaden. Nenn in der Beschwerde den Eintrag, den bisherigen Schriftverkehr mit der SCHUFA und deren Antwort, falls es eine gibt. Schreib die Beschwerde sachlich und mit Datum, dann lässt sie sich leichter nachvollziehen.
Daneben hat die SCHUFA eine Schiedsstelle mit einer Ombudsfrau. Laut Verbraucherzentrale ist sie ein Ansprechpartner, wenn die SCHUFA eine gespeicherte Information nicht löscht. Frag dort vorab, welche Unterlagen sie für ihre Prüfung braucht, damit du nicht zweimal schreiben musst.
Worauf achtest du bei kostenpflichtigen SCHUFA-Anbietern?
Im Internet gibt es Anbieter, die Geld für Leistungen nehmen, die du bei der SCHUFA kostenfrei bekommst. Die Verbraucherzentrale NRW erreichte 2024 per Anerkenntnisurteil des Landgerichts Düsseldorf, dass ein Anbieter die Gestaltung seiner Webseite in dieser Form unterlassen muss. Eine Kopie der gespeicherten Daten beantragst du laut Verbraucherzentrale NRW kostenfrei direkt bei der SCHUFA. Lass dir bei einem Anbieter vorab schriftlich erklären, was er über ein eigenes Schreiben hinaus leistet, bevor du etwas bezahlst.
Spricht dafür
- Du bekommst Hilfe beim Formulieren, wenn du dir ein Schreiben nicht zutraust.
Spricht dagegen
- Die Speicherfristen gelten unabhängig davon, wer schreibt.
- Die Datenkopie bekommst du bei der SCHUFA kostenfrei.
- Vorkasse verbessert deine Rechtslage nicht.
Was gilt für Score und Mitteilungen der Auskunftei?
Ab dem 20. November 2026 gelten für Auskunfteien zwei Regeln. Wahrscheinlichkeitswerte dürfen nicht aus Informationen über Zahlungseingänge und -ausgänge auf und von Bankkonten erstellt werden (§ 37a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c BDSG). Das betrifft die Berechnung dieser Werte, nicht jede Prüfung durch die Bank. Mehr zum Score steht auf der Seite SCHUFA-Score verbessern.
Ab dem 20. November 2026 gilt außerdem eine Mitteilungspflicht bei Rückständen. Enthält die Datenbank einer Auskunftei Informationen über Allgemein-Verbraucherdarlehen, muss sie dich innerhalb von 30 Tagen nach der Eintragung eines Rückstands bei der Darlehensrückzahlung unterrichten (§ 30 Abs. 3 BDSG).
Wann solltest du Hilfe holen?
Zeigt die Datenkopie Forderungen, die du nicht bezahlen kannst, ist eine Schuldnerberatung der bessere erste Schritt als ein neuer Antrag. Frag vorher nach den Kosten. Sie hilft beim Überblick über offene Forderungen und bei der Frage, welche Schritte jetzt sinnvoll sind.
Wenn du trotz Eintrag einen Kredit prüfen willst, zeigt Kredit trotz SCHUFA die Wege, die es gibt. Wurde ein Antrag abgelehnt, hilft Kredit abgelehnt bei den nächsten Schritten.
Ein Kreditvermittler arbeitet mit mehreren Banken zusammen. Ob ein Kredit zustande kommt und zu welchen Bedingungen, entscheidet der Kreditgeber. Kredaro ist keine Bank und vergibt keine Kredite.
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Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld.
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- Bon-Kredit vermittelt Kredite verschiedener Banken und ist selbst keine Bank.
- Laut Anbieter sind Einkommen und bestehende Verbindlichkeiten ausschlaggebend für die Kreditvergabe. Ob ein Kredit zustande kommt, entscheidet der Kreditgeber.
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Häufige Fragen
Muss ich nach Ablauf der Frist selbst aktiv werden?
Nein. Laut SCHUFA werden Daten nach Ablauf der Speicherfrist automatisch und taggenau gelöscht. Prüfe den Eintrag nach Fristende mit einer neuen Datenkopie. Steht er trotz abgelaufener Frist noch dort, schreib der SCHUFA und nenne das Datum der Erledigung.
Hilft eine Schuldnerberatung bei einem alten Eintrag?
Eine Schuldnerberatung hilft vor allem beim Überblick über offene Forderungen und beim Gespräch mit Gläubigern. Ob sie bei der Löschung eines Eintrags etwas ausrichtet, hängt vom Einzelfall ab. Frag vorher nach den Kosten.
Brauche ich einen Anwalt für eine Berichtigung?
Für die ersten Schritte brauchst du keinen Anwalt. Du kannst die Schreiben an die SCHUFA und an den Gläubiger selbst verfassen, und die Datenschutzaufsicht nimmt Beschwerden über ihr Formular entgegen. Bleibt die Sache strittig, lass dir vorher die Kosten einer Beratung nennen.
Wie lange bleibt ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis?
Laut Verbraucherzentrale werden Eintragungen im Schuldnerverzeichnis nach drei Jahren gelöscht. Nach dem Bundesgerichtshof bestimmt diese Frist aber nicht die höchstmögliche Speicherdauer bei der SCHUFA für bezahlte Forderungen. Prüfe beide Angaben deshalb getrennt.
Quellen
- Urteil I ZR 97/25 vom 18. Dezember 2025 (Pressemitteilung Nr. 233/2025)
- Daten bei der SCHUFA: Speicherfristen
- Was tun bei einem Schufa-Eintrag?
- Beantragung kostenfreier Schufa-Auskunft gegen Entgelt (Pressemitteilung)
- Startseite und Beschwerdeformular
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 16, 17 und 82
- Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge (BGBl. 2026 I Nr. 139)